Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 30a Straftaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Wird zitiert von 889 Entscheidungen zu § 30a BtMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 23.06.2020 – 66 KLs 25/18
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Hamburg, 21.11.2024 – 629 KLs 3/24
- LG Aachen, 05.07.2021 – 96 KLs 901 Js 3/18 - 1/21
- LG Aachen, 03.03.2023 – 64 KLs 10/22
- BGH, 04.02.2003 – GSSt 1/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.09.2026 – 1 StR 343/26Betäubungsmittelstrafrecht: Zugehörigkeit nachfolgender Zahlungsvorgänge zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.09.2026 – 5 StR 220/26Betäubungsmittelrecht: Verhältnis von bewaffneter Einfuhr und bewaffnetem Handeltreiben bei Betäubungsmitteln und Cannabis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – 3 StR 193/25Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bestimmung eines Reizstoffsprühgeräts zur Verletzung von Personen bei geplantem Gebrauch durch Unbeteiligte Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30a BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2009 Ausfertigung
§ 30a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.