Gesetze / Betäubungsmittelgesetz
BtMG§ 30a Straftaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 780
Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Hamburg, 21.11.2024 – 629 KLs 3/24
- LG Aachen, 03.03.2023 – 64 KLs 10/22
- BGH, 04.02.2003 – GSSt 1/02
- LG Köln, 25.05.2018 – 108 KLs 20/17
- LG Bielefeld, 15.06.2023 – 20 KLs 29/22
Zuletzt entschieden
780 Entscheidungen zu § 30a BtMG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30a BtMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMG%201981/30a#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.